Allgemeine Geschäftsbedingungen der Döttling Luxury Safes GmbH
§ 1 Geltungsbereich:
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Döttling Luxury Safes GmbH („Döttling“) werden ausschließlich gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) erbracht. Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden, die Döttling nicht vor oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkennt, entfalten für Döttling kein Geltung, auch wenn Döttling ihrer Anwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis der Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
„Kunden“ im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
„Verbraucher“ im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit Döttling nur auf individuell-privater Ebene und nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung treten.
„Unternehmer“ im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die die Geschäftsbeziehung mit Döttling in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit eingehen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Döttling maßgebend.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Leistungspflicht
Die Angebote von Döttling sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Döttling dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich Döttling Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Geringfügige Abweichungen gegenüber den in der Produktbeschreibung angegebenen Maßen und Gewichtsangaben bleiben aus technischen Gründen vorbehalten. Dies gilt ebenso für Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
Die Bestellung eines Produkts von Döttling durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Döttling berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei Döttling anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der entsprechenden Ware an den Kunden erklärt werden.
Der Kunde hat diese Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und eventuelle Fehlangaben zu rügen, anderenfalls gilt die in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungsbeschreibung als vertraglich zwischen dem Kunden und Döttling vereinbart.
§ 3 Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und ggf. zzgl. Kosten für Aufstellung/Montage der Ware.
Verpackung, Fracht, Zoll und Kosten für Aufstellung/Montage der Ware werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sonderwünsche des Kunden nach Vertragsschluss werden extra berechnet.
§ 4 Lieferungs- und Leistungszeit
Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn das Gegenteil ist schriftlich vereinbart.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug (s. § 5) oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten im Laufe des Produktionsprozesses, wie z.B. die Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen, Plänen oder Materialien, so ist Döttling berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen; zudem verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend, ohne dass Döttling hierfür einstehen müsste.
Solange der Kunde mit einer fälligen Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Liefer- und Leistungspflicht von Döttling.
Sofern Döttling verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Döttling nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Döttling den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Döttling berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Döttling unverzüglich erstatten.
§ 5 Versand und Annahmeverzug
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Döttling berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Döttling wird sich bemühen, evtl. Wünsche und Interessen des Kunden hinsichtlich Versandart und –weg zu berücksichtigen. Hierdurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Döttling berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Döttling eine pauschale Entschädigung von 1 % des Bestellwerts pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Döttling überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsziele für antike Tresore (Legends) als vereinbart:
Für alle anderen Döttling Tresore und Produkte gelten folgende Zahlungsziele als vereinbart:
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Zahlung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist Döttling – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
§ 7 Montage
Auf Wunsch des Kunden erbringt Döttling auch die Leistungen der Installation/Montage ihrer Waren an dem vom Kunden angegebenen Ort. Die Kosten für diese Leistungen sind im Kaufpreis der Ware nicht inbegriffen.
Der Kunde ist für die Prüfung der Geeignetheit des geplanten Standorts für den Tresor verpflichtet. In Fällen der Ungeeignetheit des von ihm gewählten Standorts ist er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Die Prüfung der Statik der Räume ist Sache des Kunden. Die von Döttling eingesetzten Monteure sind zu Preisabsprachen oder Zusicherungen nicht befugt. Allein die durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von Döttling diesbezüglich schriftlich getroffenen Vereinbarungen sind für Döttling verbindlich.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Döttling behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Solange ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware weiter zu veräußern. Zudem darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Döttling unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Döttling gehörende Ware erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, ist Döttling berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
§ 10 Garantie
Auf jeden von uns hergestellten Tresor gewähren wir eine lebenslange Garantie. Diese erstreckt sich auf sämtliche Metallteile des Tresors einschließlich Riegelwerk sowie auf das von uns eingesetzte Außen-Leder und Alcantara. Ausgenommen von dieser Garantie sind Elektronik-Teile, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen sowie Defekte durch Missbrauch, Beschädigung oder Verschleiß.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge
Für Mängel der Lieferung leistet Döttling gegenüber Unternehmern nach eigener Wahl Gewähr entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Döttling ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Verbraucher verursacht.
Nach einer erfolglos gesetzten Frist für die Nachlieferung oder nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unternehmer müssen die Lieferung/Leistung auf ihre Vollständigkeit und Mangelfreiheit hin unverzüglich überprüfen und Döttling offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen (per Brief, Fax oder Mail); bei Lieferung nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß untenstehendem Punkt 6 schriftlich angezeigt werden. In Ermangelung einer fristgerechten Anzeige ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für sein Vorhandensein bei Übergabe/Abnahme, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen Döttling offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Feststellung des vertragswidrigen Zustands der Ware schriftlich anzeigen. Erst später erkennbare Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß untenstehendem Punkt 6 schriftlich angezeigt werden. In Ermangelung einer fristgerechten Anzeige ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige bei Döttling. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist generell ein Jahr ab Ablieferung der Ware, vorausgesetzt, der Kunde hat den Mangel rechtzeitig angezeigt (s. Punkte 3 und 4 dieser Ziffer 10). Die Beschaffenheit der Ware wird ausschließlich in den Auftragsbestätigungen von Döttling und den ggf. dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellen würde.
Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung bzw. Behandlung oder durch nicht von Döttling genehmigte Nacharbeit durch Dritte zurückzuführen sind, sind ausdrücklich von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen durch Baufeuchtigkeit oder Bauschmutz lackierte, eloxierte oder sonstige Teile der Tresoranlage beschädigt werden, bzw. bei Nacharbeiten an Schlosswerk, Bändern usw. Für Fehler und Beschädigungen, die durch Fremdmontage entstehen, haftet Döttling nicht.
Gewährleistungsansprüche müssen schriftlich unter genauer Beschreibung des gerügten Mangels geltend gemacht werden.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), Arglist, Garantieversprechen, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und in den sonstigen gesetzlichen zwingenden Fällen haftet Döttling unbeschränkt.
Für leichte Fährlässigkeit haftet Döttling nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde und der Eintritt des Schadens durch die wesentliche Vertragspflicht verhindert werden sollte. Unter einer Kardinalpflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung von Döttling für Sachschäden ist dabei begrenzt auf die Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Döttling ist im Einzelfall bereit, dem Kunden die entsprechende Deckungssumme mitzuteilen. Reicht die Deckungssumme nach Angabe des Kunden nicht aus, kann die Versicherung auf Kosten des Kunden entsprechend erhöht werden.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Döttling, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht und sonstiges
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, wird das Landgericht Stuttgart als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vereinbart. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde Unternehmer ist. Daneben behält sich Döttling vor, den Kunden auch an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Die gesamten Vertrags- und Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle nimmt Döttling nicht teil.
Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf die Vertragsbeziehung der Parteien bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Döttling auf Dritte übertragen.
Stand: Juni 2023